§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Dokument beschreibt die Hausordnung des Dingfabrik Köln e. V. und gilt in dessen
Räumlichkeiten. Sie wird durch Aushang in der Dingfabrik und durch Veröffentlichung auf seiner
Webseite bekannt gemacht.
(2) Mit dem Betreten der Räumlichkeiten wird die Hausordnung akzeptiert. Ein Verstoß gegen
die Hausordnung kann durch den Vorstand mit u. a. Zutrittsbeschränkungen (Entzug der
Schlüssel-/Tokenberechtigung), „Public Shaming“ oder – in schweren Fällen – mit temporärem
oder dauerhaftem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
(3) Der Aufenthalt in den Räumlichkeiten erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder ist für sein eigenes
Handeln selbst verantwortlich. Der Abschluss einer privaten Haftpflicht- und Unfallversicherung
wird empfohlen.
(4) Diese Hausordnung unterteilt sich in einen externen Teil, der das Miteinander mit dem
Vermieter regelt, und einen internen Teil, der das Miteinander der Mitglieder regelt. Der externe
Teil ist Bestandteil des Mietvertrags und kann nur in Absprache mit dem Vermieter geändert
werden, für Änderungen des internen Teils siehe den letzten Paragraphen.
Externer Teil
§ 2 Hausrecht
(1) Das Hausrecht der Räumlichkeiten des Dingfabrik Köln e. V. wird durch dessen Mitglieder
wahrgenommen. Personen, die sich nicht an die Hausordnung halten, können der Räume
verwiesen werden. Der Vorstand kann über ein permanentes Hausverbot entscheiden. Im Falle
eines Verweises muss der Vorstand unverzüglich informiert werden.
(2) Ein Hausverbot kann nur durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung aufgehoben
werden.
(3) In den Räumlichkeiten sind Bild-, Video- und Tonaufnahmen nur mit Zustimmung der
aufgenommenen Personen erlaubt.
§ 3 Zugang zu den Räumlichkeiten
Außerhalb der Geschäftszeiten der Firma EFRA Lichtwerbung (montags bis freitags von 07:00
bis 16:30 Uhr) sind das große Zugangstor und die Schlupftüre zum Gelände geschlossen zu
halten.
§ 4 Lärmschutz
Lautstarke Arbeiten in den angemieteten Räumen sind von Montag bis Freitag nur zwischen
07:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie an Samstagen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt.
§ 5 Brandschutz
(1) Jedes Mitglied muss alles tun, um Brände zu vermeiden und die Brandgefahr zu mindern.
Geräte dürfen nicht ohne vorherige Absprache mit dem Vorstand dauerhaft betrieben werden.
(2) Geräte, die nicht dauerhaft betrieben werden sollen, müssen beim Verlassen ausgeschaltet
werden. Beim Verlassen der Räume muss überprüft werden, ob nicht irgendwo noch ein
Lötkolben oder Ähnliches eingeschaltet ist.
(3) Jeder Anwesende muss alles Nötige tun, um Brände zu vermeiden. Angebrachte Rauchmelder
dürfen nicht manipuliert werden. Tonzeichen aufgrund von leeren Batterien sind unverzüglich
dem Vorstand zu melden.
(4) Jedes Mitglied muss sich mit den Fluchtwegen sowie den Brandschutzeinrichtungen
einschließlich ihrer Bedienung vertraut machen.
(5) Fluchtwege sind jederzeit frei zu halten, Fluchttüren dürfen weder verschlossen noch
zugestellt werden.
§ 6 Winterdienst
(1) Außerhalb der Geschäftszeiten der Firma EFRA (montags bis freitags von 07:00 bis 16:30
Uhr) sind eintreffende und anwesende Mitglieder der Dingfabrik dazu verpflichtet, den Weg bis
zum Eingang zur Dingfabrik von Schnee und Eisglätte zu räumen beziehungsweise frei zu
halten.
(2) Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob mit weiterem Besuch durch Mitglieder oder
Nicht-Mitglieder gerechnet wird.
Interner Teil
§ 7 Parken
(1) Die Nutzung der Parkplätze auf dem Hof ist nur außerhalb der Geschäftszeiten der Firma
Efra möglich, ein zügiges Ein- oder Ausladen ist auch innerhalb der Efra Geschäftszeiten
gestattet.
(2) Die Parkplätze sind nur für Mitglieder der Dingfabrik, nicht für Gäste.
§ 8 Nutzung der Räumlichkeiten
(1) Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist durch die vereinsinterne Schlüsselrichtlinie geregelt.
Mit „Schlüssel“ sind im Folgenden sowohl Schlüssel als auch elektronische Token gemeint.
(2) Die Räumlichkeiten sind für externe Besucher im Rahmen regelmäßiger „freier“
Basteltermine geöffnet. Außerhalb dieser freien Basteltermine benötigen Besucher ein
Dingfabrik-Mitglied, das sie betreut.
(3) Das Ausleihen von Schlüsseln an Nicht-Mitglieder ist strengstens untersagt und hat die
Sperrung des Schlüssels zur Folge. Das Ausleihen von Schlüsseln an Mitglieder, die keinen
eigenen Schlüssel haben, ist vor der Ausleihe mit dem Vorstand abzustimmen.
(4) Mitglieder sind angehalten, die Räumlichkeiten als geöffnet zu melden. Sind mehrere
Mitglieder für längere Zeit anwesend und findet keine interne Veranstaltung statt, müssen die
Räumlichkeiten als geöffnet gemeldet werden, damit auch Mitglieder ohne Schlüssel die Räume
nutzen können.
(5) Beim Verlassen der Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass das letzte anwesende Mitglied
die Räumlichkeiten als geschlossen meldet. Das Schließen sollte mit einer angemessenen
Vorlaufzeit angekündigt werden.
(6) Anwesende ohne Schlüssel müssen vor dem Beginn längerer Arbeiten erfragen, wie lange die
Räumlichkeiten voraussichtlich geöffnet bleiben und ihre Planung dementsprechend anpassen.
(7) Die Übernachtung in der Dingfabrik ist untersagt, die Räume sind keine reguläre Wohnung
und auch kein Hotel. Hiervon ausgenommen sind kurze Ruhepausen während einer mehrtägigen
Veranstaltung oder eines umfangreichen Projekts.
(8) Vom Verein angekündigte Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber Aktivitäten von
einzelnen Mitgliedern.
(9) Spätestens beim Verlassen der Räumlichkeiten müssen benutzte Arbeitsplätze,
Gerätschaften, Werkzeuge und Materialien wieder aufgeräumt und gesäubert werden. Das
Ergebnis muss dem Stand des Auffindens oder besser entsprechen. Wenn ein Sollzustand
bildlich vorgegeben ist, muss mindestens dieser wieder hergestellt werden.
(10) Änderungen an der Infrastruktur (z.B. Netzwerk, Arbeitsplätze, Stromversorgung) und
dauerhafte Inbetriebnahmen von Gerätschaften sind mit dem Vorstand abzustimmen.
(11) Es ist untersagt, Rechner und Systeme zu verändern, sofern dafür keine Genehmigung
vorliegt. Ebenso ist es untersagt, Schlösser unbefugt zu öffnen.
§ 9 Nutzung der Maschinen
Grundsätzlich gilt: „Lass die Finger von Maschinen, die Du nicht kannst bedienen!“. Maschinen
und Handwerkzeuge sind gemäß ihrer Gefährdungsklasse gekennzeichnet.
GRÜN Keine Beschränkungen bei der Nutzung, Vorsicht ist trotzdem geboten.
GELB Eine Nutzung ist nur gestattet, wenn das Mitglied in das Gerät eingewiesen wurde. Eine
Nutzung für Besucher ist nur möglich, wenn Sachkenntnis nachgewiesen wird (z.B. Gesellenbrief
bei Holzarbeiten) oder eine qualifizierte Einweisung stattgefunden hat.
ROT Eine Nutzung ist nur gestattet, wenn das Mitglied eine qualifizierte Einweisung in das
Gerät erhalten hat. Es wird empfohlen, Maschinen der Gefahrenstufe ROT nur zu nutzen, wenn
ein weiteres Mitglied vor Ort ist, das im Notfall Hilfe holen kann.
SCHWARZ Eine Nutzung ist nur gestattet, wenn das Mitglied eine qualifizierte Einweisung in
das Gerät erhalten hat und eine weitere Person in der Nähe ist.
§ 10 Lärmschutz
(1) Neben den gesetzlichen Regelungen und den Regelungen im Mietvertrag gelten gegenseitige
und nachbarschaftliche Rücksichtnahme.
(2) Aus Höflichkeit gegenüber anderen Anwesenden sollte man einzelne Gespräche nicht quer
durch Räume in gehobener Lautstärke führen. Bei laufenden Vorträgen sollten ebenfalls keine
Störungen verursacht werden.
(3) Vor der Inbetriebnahme lauter Maschinen oder Gerätschaften sind Türen, Fenster und
Dachluken zu schließen, mit weiteren Anwesenden sollte man sich absprechen.
§ 11 Sauberkeit und Müllentsorgung
(1) Die Reinigung der Vereinsräume erfolgt durch die Vereinsmitglieder, Details sind dem
Putzplan zu entnehmen. Nach Benutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Werkzeugen, etc. ist
darauf zu achten, diese in einem sauberen und nutzbaren Zustand zu hinterlassen. Es ist auf
andere Mitglieder Rücksicht zu nehmen, auch in Bezug auf Arbeitsplatzsauberkeit, Sicherheit,
Staub- und Geruchsbildung.
(2) Die Zubereitung und der Konsum von mitgebrachten Speisen und Getränken sind erlaubt, die
Küche ist in jedem Fall gereinigt zu hinterlassen. Es ist darauf zu achten, verderbliche
Lebensmittelreste sofort in die entsprechende Tonne zu entsorgen.
(3) Jeder Nutzer der Räumlichkeiten ist verpflichtet, den angefallenen Müll in den
bereitgestellten Müllgefäßen (Restmüll, gelber Sack, Altpapier) getrennt zu entsorgen.
§ 12 Umweltschutz
(1) Es ist innerhalb der Räumlichkeiten auf einen sinnvollen Umgang mit Energie zu achten.
Heizung und Licht sind auf das nötige Maß zu beschränken. Beim Verlassen den Räumlichkeiten
sind Heizung, Hauptschalter, Licht und Rechner auszuschalten. Dies schont nicht nur die
Umwelt, sondern auch den Vereinsgeldbeutel.
(2) Die Entsorgung von Sondermüll bzw. gefährlichen Abfällen (z.B. Elektronik, Chemikalien,
usw.) muss entsprechend den geltenden Entsorgungsvorschriften geschehen und liegt im
Verantwortungsbereich der Benutzer. Unter keinen Umständen darf Sondermüll in den
regulären Abfall oder die Kanalisation gelangen.
§ 13 Rauchen & Alkoholkonsum
(1) Es gilt ein Rauchverbot in allen Räumen, eine Raucherecke findet sich vor dem Eingang.
Zigarettenstummel und Asche sind in die dafür vorgesehenen Gefäße zu entsorgen. Diese sind
durch die rauchenden Mitglieder regelmäßig zu entleeren.
(2) Der Konsum, die Lagerung und Herstellung (Anbau) von illegalen Substanzen (Drogen) in
den Räumlichkeiten ist strengstens untersagt.
(3) Der Konsum von Alkohol ist in Maßen gestattet, die Nutzung von (gefährlichen) Maschinen
nach dem Konsum von Alkohol ist untersagt.
§ 14 Betrieb von gefährdenden Anlagen und Aufbauten, Chemikalien
(1) Gefährdende Anlagen und Aufbauten sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur
sachgemäß verwendet werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass keine gefährdenden
Stoffe und Gerüche durch unsachgemäße Verwendung von Materialien und Werkzeuge
freigesetzt werden.
(2) Chemikalien sind ordnungsgemäß zu lagern und zu entsorgen. Als gefährlich
gekennzeichnete Chemikalien werden in einem geschlossenen Schrank geordnet gelagert.
(3) Gefährdende Anlagen, Aufbauten und Chemikalien sind nur nach einer Einweisung zu
benutzen. Einweisungen werden durch ein vom Vorstand berechtigtes Mitglied durchgeführt.
§ 15 Elektrische Einrichtungen
(1) Bei der Arbeit mit elektrischen Betriebsmitteln oder Schaltungen sind gängige Gesetze,
Normen und Richtlinien zu beachten. Die durchführende Person muss über die der Tätigkeit
angemessene Fachkenntnis verfügen. Insbesondere sei hier auf die Normen DIN VDE 0100
sowie die fünf Sicherheitsregeln verwiesen.
(2) Am Stromnetz dürfen nur galvanisch getrennte oder den VDE-Vorschriften entsprechende
Netzteile und Geräte betrieben werden. Arbeiten am offenen Stromnetz sind grundsätzlich nicht
erlaubt!
(3) Notaus-Schalter an den Maschinen und in den Räumlichkeiten sollen nur im Notfall oder bei
Gefahr im Verzug gedrückt werden.
§ 16 Inventar
(1) Mit dem Inventar ist pfleglich und schonend umzugehen. Beschädigungen sind umgehend
über die interne Mailingliste oder alternativ an den Vorstand zu melden. Dauerleihgaben sind
Teil des Inventars.
(2) Hinweisen und Kennzeichnungen auf Gerätschaften und Arbeitsplätzen ist Folge zu leisten.
Der Benutzer ist für die sachgemäße Benutzung verantwortlich.
(3) Projekte sind deutlich mit Namen und Datum zu kennzeichnen. Andernfalls können diese der
„Lost & Found“ Ecke übergeben werden. Die Dingfabrik haftet in diesem Fall nicht für den
Verlust oder die Beschädigung.
§ 17 Verbrauchsmaterialien
(1) Die Dingfabrik verfügt über Bauteile und Verbrauchsmaterialien, die entweder durch
Spenden oder Einkauf durch den Verein aufkommen. Sie stehen allen Mitgliedern innerhalb der
Räumlichkeiten des Dingfabrik e. V. zur Verfügung und können in üblichen Mengen genutzt
werden.
(2) Wenn der Bestand von Verbrauchsmaterialien zur Neige geht, soll über die interne
Mailingliste die Wiederbeschaffung geklärt werden. Mitglieder wie Gäste sind dazu angehalten,
auch einen finanziellen Beitrag zu den von ihnen genutzten Verbrauchsmaterialien zu leisten.
§ 18 Mitbringsel
(1) Der Verein ist für jede Sachspende dankbar, die Dingfabrik ist jedoch kein Altgerätelager.
Alte Hardware, die nicht mehr funktioniert oder die nicht benötigt wird, soll nicht in den
Räumlichkeiten gelagert werden.
(2) Bei Sachspenden ist vor dem Mitbringen in die Räume der Dingfabrik mit dem Vorstand oder
im Plenum zu klären, ob und wo diese verbleiben.
§ 19 Eigentum
(1) Die Menge an mitgebrachter Hardware für die ausschließlich persönliche Nutzung ist
eingeschränkt und muss mit dem Plenum abgestimmt sein. Eigene Hardware muss eindeutig
namentlich gekennzeichnet werden, um Verwechslungen mit dem Inventar des Vereins zu
vermeiden.
(2) Fremdes Eigentum muss in jedem Fall respektiert werden. Fremde Geräte dürfen ohne
Einverständnis des Eigentümers nicht benutzt werden. Für die Sicherheit dieser Geräte ist der
Eigentümer verantwortlich.
(3) Der Verein oder anwesende Mitglieder haften nicht für den Verlust oder mögliche
Beschädigungen von Privateigentum in der Dingfabrik.
(4) Alles was nicht Teil des Inventars ist, wird im „Lost & Found“-Bereich hinterlegt. Wenn der
Eigentümer bekannt ist, muss dieser unmittelbar informiert werden.
(5) Nach dem Austritt aus dem Verein sind persönliche Gegenstände aus den Räumlichkeiten zu
entfernen. Sollte dies unterbleiben, geht das Eigentumsrecht auf die Dingfabrik über. Etwaige
Kosten für die Entsorgung können dem ehemaligen Mitglied in Rechnung gestellt werden.
§ 20 Minderjährige Gäste
Minderjährige Gäste haben nur Zugang zu den Räumen in der Begleitung von
Erziehungsberechtigten. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 21 Tiere
Es dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten gehalten werden. Das Mitbringen von Haustieren
ist erlaubt, solange alle Personen in dem entsprechenden Raum damit einverstanden sind.
§ 22 Änderung dieser Hausordnung
(1) Eine Änderung des internen Teils dieser Hausordnung kann durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder ein beschlussfähiges Plenum mit 2/3
Mehrheit erfolgen. Die Änderung durch ein Plenum muss mindestens sieben Tage vorher auf der
internen Mailingliste angekündigt werden. Im Falle einer Änderung durch das Plenum hat der
Vorstand ein Vetorecht. Der Vorstand hat das Recht, Ausnahmen und Änderungen zur
Hausordnung zu beschließen, und muss beim nächstmöglichen Plenum darüber berichten.
Dank
Ausgangsbasis dieser Hausordnung waren u.a. die Hausordnungen der Hackerspaces in Bremen
(https://wiki.hackerspace-bremen.de/sonstiges/hausordnung) und Saarbrücken
(https://wiki.hacksaar.de/Hausordnung).
Stand Januar 2018
